Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 57 Weisungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/57#abs-1 (1) Untergebrachten können im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/57#abs-2 (2) Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.
Abschnitt 11
Entlassung